Rechtssicherheit beim Handel mit gebrauchten Software-LizenzenChristoph Strobel, Chef vom Dienst | 12/25/2012 |
Software ist ein nicht unerheblicher Kostenfaktor für Unternehmen. Deshalb will nicht nur die Migration auf ein neues System wohlüberlegt sein, sondern auch eine Lösung für die "alte" Software. Um den Handel mit Gebrauchtsoftware und Lizenzen hat sich mittlerweile ein großer Markt entwickelt, der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Juli noch einmal Rückenwind erhalten hat.
Der EuGH hatte entscheiden, dass Unternehmen gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkaufen dürfen, unabhängig davon, ob die Software auf einem körperlichen Datenträger erworben oder im Internet gekauft und heruntergeladen wurde. Das Luxemburger Urteil war ein großer Erfolg für die deutsche Firma usedSoft, die mit gebrauchter Software handelt, im Streit mit der US-Firma Oracle. Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, erklärten die Luxemburger Richter zur Begründung. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom oder DVD oder aber um eine "nichtkörperliche Kopie" aus dem Internet handelt. In diesem Monat brachten zwei weitere Urteile weitere Rechtssicherheit in den Markt mit gebrauchten Software-Lizenzen: Aufspaltung von VolumenlizenzenDer EuGH hatte in seinem Grundsatzurteil darauf hingewiesen, dass der Ersterwerber nicht dazu berechtigt sei, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt. Dieser Passus wurde unterschiedlich kommentiert. Während einige, darunter auch Software-Hersteller wie Microsoft, das Urteil als generelles Aufspaltungsverbot von Volumenlizenzen werteten, gaben andere zu bedenken, dass sich das Urteil des EuGH nur auf Client-Server-Lizenzen bezog. Dieser Ansicht folgt nun auch das OLG Frankfurt (AZ: 11 U 68/11) und erklärt, dass auch Einzellizenzen aus einer Volumenlizenz verkauft werden dürfen, solange eine Volumenlizenz aus X Installationen auch in Wirklichkeit X Einzellizenzen darstellt. Beim EuGH ging es dagegen um eine Lizenz über die Installation der Software und mehrere Lizenzen über den Terminal-Zugriff darauf. Solche Zugriffslizenzen kann man nicht einzeln verkaufen - denn für den Erwerber fehle die Lizenz zur Installation der Software auf dem Server. usedSoft hatte diesen Gedankengang des OLG Frankfurt bereits nach dem EuGH-Urteil bildlich erklärt: „Eine Flasche Bier, aus der 50 Menschen trinken dürfen, kann man nicht auf 50 Personen verteilen. Das wäre die Oracle-Volumenlizenz - die Oracle Client-Server-Lizenz. Eine teilbare Volumenlizenz wäre analog ein Kasten Bier, der aus Vertriebs- oder Marketingzwecken gebündelt verkauft wurde, wobei es für jeden Nutzer eine eigene Flasche gibt. Diese Flaschen kann man natürlich einzeln verkaufen“, so ein Sprecher des Unternehmens. Verwendung von EchtzeitszertifikatenErneut für Rechtssicherheit sorgte in diesem Monat auch das Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Richter hatten eine einstweilige Verfügung wegen markenrechtsverletzender Handlungen gegen einen Gebrauchtsoftwarehändler erlassen (AZ: 3 O 9251/12). Dem Unternehmen wird in der nicht rechtskräftigen Entscheidung untersagt, Microsoft Echtheitszertifikate ("Certificate of Authenticity", kurz: COA) zusammen mit nicht zugehörigen Datenträgern mit Microsoft Software anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht folgte damit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (AZ: I ZR 6/10), wonach Wiederverkäufer Sicherungs-CDs eines Microsoft Computerprogramms nicht mit Microsoft Echtheitszertifikaten versehen und in den Verkehr bringen dürfen, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren und deren Kennzeichnung dienten. Hersteller können einen solchen Vertrieb untersagen, weil die Verbindung von Echtheitszertifikat mit den Sicherungs-CDs den – unzutreffenden – Eindruck hervorruft, der Hersteller – in diesem Fall Microsoft - stehe durch die Verbindung von Datenträger und Zertifikat für die Echtheit des Produkts ein. Thomas Urek, Urheberrechtsexperte von Microsoft, dazu: „Aufgrund der Entscheidung des EuGH in Sachen Oracle gegen usedSoft hat sich im Markt die Auffassung etabliert, dass rund um gebrauchte Software alles erlaubt sei. Dem ist natürlich nicht so. Markenrechtswidrig gekennzeichnete Ware darf ein Händler genauso wenig verkaufen wie ein gefälschtes Produkt.” Kommentieren | Drucken | RSS
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